Auf leisen Pfoten

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Auf leisen Pfoten

 
Foto: SXC
 

"…möchten Sie als Arbeitgeber wissen, was Ihre Angestellten auf dem PC machen? Spielen die Mäuse, während die Katze weg ist?", lautet die Werbebotschaft der Überwachungssoftware PC-Agent des Herstellers Blue Series.

Verständlich, dass ein Arbeitgeber wissen will, wie es um das Engagement seiner Mitarbeiter bestellt ist. Der nachvollziehbare Anspruch nach Leistungsüberprüfung steht allerdings den persönlichen Grundrechten von Mitarbeitern gegenüber und kann mitunter nicht nur zu Missverständnissen, sondern auch zu Rechtsverletzungen führen. Welches Maß dabei im Bereich des Akzeptablen liegt, ist oft schwer zu definieren. Irene Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer, dazu: „Was der Arbeitgeber erlauben darf und was nicht, obliegt natürlich ihm. Das bedeutet, er kann sehr wohl verlangen, dass der Arbeitnehmer keine privaten E-Mails schreiben darf. In eingeschränktem Ausmaß können aber genauso private E-Mails erlaubt werden, wenn die Arbeitszeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.“ Holzbauer weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Überprüfung des Arbeitseinsatzes die Menschenwürde in jedem Fall gewahrt bleiben muss.

 

Überwachungssoftware

Bei einigen Überprüfungsmöglichkeiten ist die Wahrung der Menschenwürde jedoch in Frage zu stellen. Neben Videokamera und Co gibt es auch eine gefinkeltere Variante, nämlich, den Arbeitnehmer mit einer PC-Software zu überwachen. Rechtens ist eine solche Vorgehensweise jedoch nur mit Zustimmung des Betriebsrates, wie Rechtsspezialist Michael Rossmann von der Wiener Wirtschaftskammer erläutert: „Die Installation von spezieller Überwachungssoftware würde unter die zustimmungspflichtigen Maßnahmen gemäß § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG fallen. Das bedeutet, dass ein derartiges Überwachungssystem nur mit Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden kann. Diese Zustimmung kann nicht durch jene einzelner Arbeitnehmer ersetzt werden.“ Sondersituationen könnten sich laut Rossmann aber aufgrund der Notwendigkeit ergeben, den Arbeitsverlauf dokumentieren zu müssen, wie zum Beispiel im Krankenhaus. In jedem Fall ist Arbeitsüberwachung aber eine Gratwanderung, denn, wie Rossmann erläutert: „Eine Judikatur besteht dazu bisher noch nicht.“

 

Transparenz an allen Ecken und Enden

Beispiel für eine solche Überwachungssoftware ist Orvell Monitoring der deutschen Firma Protect Com GmbH. Mit dem Programm können die Computeraktivitäten visuell aufgenommen und jeder einzelne Tastenanschlag nachvollzogen werden. Auch Begriffe, die in Suchmaschinen eingespeist wurden, werden gespeichert und der Anschluss eines USB-Sticks kann nachgeprüft werden. Die Software läuft dabei unauffällig im Hintergrund und ist somit für den Nutzer nicht sichtbar. Ein implementierter Systemrekorder nimmt Dateiänderungen und Druckeraktivitäten jeglicher Art auf, wie Geschäftsführer Carsten Rau von Protect Com, erklärt: „Über den Internetrekorder wird jede Web-Adresse aufgenommen und der Programmrekorder erfasst, wer wann welches Programm gestartet hat und wie lange tatsächlich damit gearbeitet wurde.“ Mittels der Bildschirmaufnahmefunktion, die laut Rau auf besonderes Interesse der Kunden stößt, erhält man auf einen Blick Kenntnis über alle Aktivitäten. Dem Installateur dieser Software entgeht somit kein einziges Wort, das der Verfasser in einem Mail, beim Chatten oder einem Word-Dokument verliert. Überprüft werden die Aktivitäten in Rekordzeit: Eine Zeitraffer-Funktion ermöglicht die rasche Sichtung und deckt Unregelmäßigkeiten sofort auf. Die Zeitleiste merkt sich den Start-Zeitpunkt des Computers und die Zeit, in der er nicht benutzt wird. „Diese Funktion ist bei Chefs sehr beliebt“, so Carsten Rau. Die Kundschaft gibt dem Unternehmen durchwegs positives Feedback: „Häufig hören wir, dass private Aktivitäten enorm zurückgehen, nachdem unsere Software auf den PCs installiert wurde“, wie der Geschäftsführer von Protect.com erklärt. Die Frage nach der rechtlichen Seite beantwortet er folgendermaßen: „Uns ist nicht bekannt, dass Kunden rechtliche Schwierigkeiten mit unseren Softwarelösungen bekommen haben. Aufzeichnungen mit unserer Software wurden aber bereits vor Gericht als Beweismittel anerkannt.“ Das Unternehmen sichert sich verständlicherweise ab und legt die rechtlichen Nutzungsmodalitäten gänzlich in die Hand der Kunden: „Wir weisen auf unserer Webseite explizit darauf hin, dass unsere Produkte nur mit der Genehmigung der zu überwachenden Personen eingesetzt werden darf. Eine Nichtbeachtung verstößt unter anderem gegen §201, §202 StGB.“

 

Inakzeptabel

Bei der Arbeiterkammer stößt die Verwendung einer Software wie Orvell Monitoring auf ziemliche Bedenken: „Wenn da wirklich jeder Tastendruck kontrolliert wird, ist die Menschenwürde in jedem Fall verletzt.

 

[...]

 

Mai  2009 Vera Bauer

 

Den gesamten Artikel lesen Sie in der Mai-Ausgabe des pfm-Magazins.

 

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